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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 1 Ta 264/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss
Aktenzeichen: 1 Ta 264/07
09.01.2008
Im dem Beschwerdeverfahren
hat die 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 09.01.2008 durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ... als Vorsitzenden
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 27.07.2007 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger hat am 11.06.2007 Klage mit folgendem Antrag erhoben:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 666,96 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.07 zu zahlen.
Der Rechtsstreit ist am 17.07.2007 durch Abschluss eines Vergleiches beendet worden. In dem Gütetermin hat der Kläger erklärt, dass er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und die Unterlagen nebst den erforderlichen Belegen umgehend nachreichen werde. Er hat sodann am 27. Juli 2007 diese Unterlagen nachgereicht. Aus der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass der Kläger rechtsschutzversichert ist, allerdings mit einem Selbstbehalt von 250,00 EUR. Außerdem ergibt sich aus der Erklärung, dass er zu dieser Zeit über ein Bruttoeinkommen von 2.187,00 EUR verfügt hat.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat daraufhin durch Beschluss vom 27.07.2007 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da der Kläger bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 2.187,00 EUR in der Lage sei, den Selbstbehalt der Rechtsschutzversicherung in Höhe von 250,00 EUR zu tragen.
Gegen diesen, seinem Prozessbevollmächtigten am 31.07.2007 zugestellten Beschluss hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers "Rechtsmittel" eingelegt. Er begründet dies wie folgt. Das auf Probe geschlossene Arbeitsverhältnis sei zum 31.07.2007 gekündigt worden. Der Kläger hat insoweit Kopie des Kündigungsschreibens beigefügt. Die ursprünglich angegebenen Einkünfte lägen leider nicht mehr vor. Sobald ein Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vorliege, werde er diesen nachreichen.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat sodann durch Beschluss vom 06.09.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass das Verfahren mit dem Antrag auf Zahlung eines Betrages von 666,96 EUR durch die am 11.06.2007 erhobene Klage begonnen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger seine Rechtsschutzversicherung in Anspruch zu nehmen gehabt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). In der Sache ist sie jedoch nicht gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.
Der Kläger kann nicht damit gehört werden, dass sich seine Einkommensverhältnisse dahingehend geändert haben, dass er seinen Selbstbehalt an der Rechtsschutzversicherung nicht mehr tragen kann. Zum einen hat der Kläger nicht - wie angekündigt - den Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vorgelegt. Dieser ist bis heute nicht zur Akte gereicht. Zum anderen handelt es sich insoweit um eine nachträgliche Änderung der Einkommensverhältnisse, die allenfalls im Rahmen von § 120 Abs. 4 ZPO geltend macht werden können. Maßgeblich für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist zwar nicht - wie das Arbeitsgericht meint - die Klagerhebung, sondern nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein die sogenannte Entscheidungsreife. Diese ist gegeben, wenn nach Klagerhebung eine erste Stellungnahme der Gegenseite vorliegt (z.B. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 17.12.2007 - 1 Ta 233/07 -). Im vorliegenden Fall war die Entscheidungsreife spätestens im Zeitpunkt des Beschlusses vom 27.07.2007 gegeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger zum einen noch in einem Arbeitsverhältnis. Zum anderen hat der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt, dass ihm gekündigt worden ist.
Der Beschwerdeführer trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, ohne dass es eines Kostenausspruchs bedarf (hier zu Zöller/Philippi, § 127 ZPO Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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